RPR Motors GmbH & Co. KG
Hauptstraße 8
53539 Kelberg – Nürburgring
Telefon: 02692 / 6989858
E-Mail: info@rpr-motors.com
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der RPR Motors GmbH, Hauptstrasse 8, 53539 Kelberg-Zermüllen (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „RPR Motors“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als RPR Motors ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
(4) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass RPR Motors in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
(1) Angebote von RPR Motors sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von RPR Motors oder durch Beginn der Arbeiten zustande.
(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die tatsächlichen Kosten können um bis zu 20% von einem unverbindlichen Kostenvoranschlag abweichen, ohne dass eine erneute Zustimmung des Auftraggebers erforderlich ist. Bei einer zu erwartenden Überschreitung von mehr als 20% wird RPR Motors den Auftraggeber unverzüglich informieren.
(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Werkstattauftrag.
(2) RPR Motors ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags Subunternehmer einzusetzen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, RPR Motors alle für die Auftragsausführung notwendigen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen, insbesondere:
(4) Bei Nichteinhaltung der Informationspflicht ist jegliche Gewährleistung und Haftung von RPR Motors ausgeschlossen.
(1) Die Reparatur, Instandsetzung und Diagnose von Hochvolt-Batterien (HV-Batterien) und Drive Units erfolgt nach dem aktuellen Stand der Technik. RPR Motors wendet größtmögliche Sorgfalt an, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bei gebrauchten HV-Batterien aufgrund ihrer Vorgeschichte und des natürlichen Alterungsprozesses keine Garantie für eine bestimmte Restlebensdauer oder Kapazität übernommen werden kann.
(2) Der Auftraggeber wird darüber informiert, dass Hochvolt-Systeme besondere Risiken bergen. Der Auftraggeber bestätigt durch Auftragserteilung, dass er über diese Risiken aufgeklärt wurde.
(3) HV-Batterien als Verschleißteil
HV-Batterien sind Verschleißteile im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB. Sie unterliegen einem natürlichen, alters- und nutzungsbedingten Kapazitätsverlust. Die HV-Batterie selbst (einschließlich ihrer Zellen, Module und der Gesamtkapazität) ist daher von jeglicher Gewährleistung ausgenommen.
(4) Gewährleistung auf die Reparaturleistung
RPR Motors gewährt ausschließlich eine Gewährleistung auf die handwerkliche Reparaturleistung selbst (z.B. Austausch defekter Module, Lötstellen, Kontaktierungen, BMS-Komponenten). Diese Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Abnahme oder 10.000 km Laufleistung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
(5) Ausschluss der Gewährleistung
Von der Gewährleistung ausgenommen sind insbesondere:
(6) Keine Kapazitätsgarantie
Eine Gewährleistung für die Kapazität oder den State of Health (SoH) einer HV-Batterie wird grundsätzlich nicht übernommen. Nur wenn im individuellen Werkstattauftrag ausdrücklich ein bestimmter SoH-Wert schriftlich zugesichert wurde, gilt dieser als vereinbarte Beschaffenheit. Ohne eine solche ausdrückliche schriftliche Vereinbarung besteht keinerlei Anspruch auf eine Mindestkapazität.
(7) BMS-Kalibrierung
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass nach Reparatur einer HV-Batterie das Batteriemanagementsystem (BMS) neu kalibriert werden muss. Die Kalibrierung kann mehrere Wochen und mehrere vollständige Lade-/Entladezyklen in Anspruch nehmen. Während dieser Kalibrierungsphase können Reichweitenanzeige und Kapazitätsanzeige erheblich von den tatsächlichen Werten abweichen. Dies stellt keinen Mangel dar.
(8) Drive Units
Für Drive Units gelten die allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen gemäß § 9 dieser AGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme oder 10.000 km Laufleistung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
(1) Bei Restomods (Restaurierung und Modernisierung von Fahrzeugen) handelt es sich um individuelle Sonderanfertigungen. Die Arbeiten werden nach den Wünschen des Auftraggebers und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
(2) Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass durch Umbauten und Modifikationen die Fahrzeugidentität verändert wird und möglicherweise eine Neuabnahme oder Eintragung erforderlich sein kann. RPR Motors übernimmt keine Garantie für die Eintragungsfähigkeit von Umbauten. Die Verantwortung für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen liegt beim Auftraggeber.
(3) Bei Restomods können Lieferfristen aufgrund der Verfügbarkeit von Teilen und der Komplexität der Arbeiten nicht verbindlich zugesichert werden. Genannte Fristen sind als Richtwerte zu verstehen.
(4) Änderungen im Leistungsumfang während der Durchführung sind möglich, wenn sich bei der Demontage zusätzlicher Reparaturbedarf zeigt. RPR Motors wird den Auftraggeber unverzüglich informieren und eine Freigabe einholen, sofern die zusätzlichen Kosten 500 EUR überschreiten.
(5) Die Gewährleistung bei Restomods bezieht sich ausschließlich auf die von RPR Motors durchgeführten Arbeiten und verbauten Neuteile, nicht jedoch auf Altteile des Fahrzeugs oder vom Auftraggeber beigestellte Teile.
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Preisberechnung erfolgt nach Aufwand (Arbeitszeit und Material) gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätzen von RPR Motors, sofern nicht im Einzelfall ein Festpreis vereinbart wurde.
(3) Der aktuelle Stundensatz für allgemeine Werkstattarbeiten beträgt EUR 125,00 netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht abweichend vereinbart. Der aktuelle Stundensatz Arbeiten im Bereich Hochvolt beträgt EUR 175,00 netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht abweichend vereinbart.
(4) Anzahlungen können nach Auftragserteilung vereinbart werden. Bei Aufträgen über EUR 5.000,00 behält sich RPR Motors das Recht vor, eine Anzahlung von mindestens 50% zu verlangen.
(5) Die Zahlung der Rechnung ist sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, sofern nicht abweichend vereinbart.
(6) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(1) Lieferfristen und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungsdetails und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(3) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere die Beistellung aller erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie die Leistung vereinbarter Anzahlungen.
(4) RPR Motors ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(5) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, von RPR Motors nicht zu vertretende Ereignisse entbinden RPR Motors für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Zulieferern oder deren Vorlieferanten eintreten.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellungsmeldung durch RPR Motors unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch Abholung des Fahrzeugs/der Komponenten oder durch schriftliche Abnahmeerklärung.
(2) Erkennbare Mängel sind bei Abnahme sofort zu rügen. Erfolgt keine Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Bei Nichtabholung des Fahrzeugs/der Komponenten innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellungsmeldung ist RPR Motors berechtigt, Standgeld in Höhe von EUR 25,00 pro Tag zu berechnen.
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Für gebrauchte Teile, die in Fahrzeuge oder Komponenten eingebaut werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Abnahme, es sei denn, es ist eine längere Frist ausdrücklich vereinbart.
(3) Für vom Auftraggeber beigestellte Teile wird keine Gewährleistung übernommen.
(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn:
(5) Im Gewährleistungsfall ist RPR Motors zunächst zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nach eigener Wahl berechtigt. Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Nachbesserungen sind dem Auftraggeber so lange zumutbar, bis die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder für RPR Motors mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(1) RPR Motors haftet unbeschränkt:
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von RPR Motors auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von RPR Motors ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(5) RPR Motors haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Handlungen Dritter oder durch vom Auftraggeber beigestellte Teile verursacht werden.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RPR Motors.
(1) Eingebaute Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum von RPR Motors.
(2) RPR Motors steht gemäß §§ 647, 648 BGB ein Unternehmerpfandrecht an den in Besitz genommenen beweglichen Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht sichert alle Ansprüche aus der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehung.
(3) RPR Motors ist berechtigt, das Fahrzeug und/oder reparierte Komponenten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen zurückzuhalten.
(4) Im Falle des Verzugs ist RPR Motors nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, das zurückbehaltene Fahrzeug/die Komponenten auf Kosten des Auftraggebers zu verwerten.
(1) Bei Fahrzeugen und Komponenten, die sich im Besitz von RPR Motors befinden, besteht eine Werkstattversicherung. Diese deckt Schäden durch Brand, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Elementarschäden.
(2) Nicht versichert sind:
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, besondere Wertgegenstände, Zusatzausstattungen oder Zubehörteile mit einem Wert über EUR 1.000,00 bei Auftragserteilung anzugeben.
(1) RPR Motors verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragsausführung zu verwenden.
(2) Dies gilt nicht für Informationen, die:
(1) RPR Motors verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Die Datenschutzerklärung von RPR Motors ist unter www.rpr-motors.com abrufbar.
(3) Bei der Diagnose und Reparatur von Fahrzeugen können Fahrzeugdaten ausgelesen werden. Diese Daten werden ausschließlich für Zwecke der Auftragsausführung verwendet und nach Abschluss des Auftrags gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Der Auftraggeber kann seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RPR Motors an Dritte abtreten.
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen RPR Motors und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von RPR Motors. RPR Motors ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers Klage zu erheben.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.